4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Verfügung vom 22. September 2023 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten im Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 keine Rente angegeben. Bei einem Gespräch am 29. März 2023 hätten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mitgeteilt, dass beide in der Schweiz Zugriff auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 300.00 respektive von CHF 75.00 hätten. Dieser Zugriff sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz ununterbrochen vorhanden gewesen. Nach der Sitzung vom 29. März 2023 hätten die Beschwerdeführenden einen Kontoauszug vorgelegt, auf dem sei neben der Altersrente weiters Einkommen ersichtlich.