3.2.4 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, sondern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise 17 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 18 BVR 2008/266 E. 3.2 19 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 20 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128