Zuwendungen hingegen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen (z.B. für eine sinnvolle Zusatzversicherung), sind nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen (nicht mehr als 20 % des Grundbedarfs der bedürftigen Person) und ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden.15 Mit anderen Worten sind Geschenke zu einem bestimmten Anlass (z.B. Geburtstagsgeschenke) und Ähnliches dementsprechend nicht anzurechnen, solange sie sich in einem angemessenen Umfang bewegen.16