Weiter ist bei freiwilligen Leistungen Dritter zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die im Interesse der Sozialhilfe sind und Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe nicht entsprechen. Zu letzteren zählen Zuwendungen, die eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person zur Folge haben; sie sind auf der Einnahmenseite anzurechnen. Eine deutliche Besserstellung bewirkt etwa die Finanzierung von ausgiebigen und teuren Ferien, eines teuren Autos oder einer erheblich über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung.