3. Am 29. März 2023 fand zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden ein Gespräch statt, an dem der Sozialhilfeantrag und auch, dass die Beschwerdeführenden eine Rente erhalten, besprochen wurden. Bei einem weiteren Gespräch am 24. Mai 2023 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass jegliches Einkommen zu deklarieren sei. Eine Altersrente sei zwar von den Beschwerdeführenden deklariert worden aber nicht die Überweisungen des Schwiegersohnes.3 4. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hat die Vorinstanz, adressiert an den Beschwerdeführer 2, Folgendes verfügt:4