Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.2895 / ang, mbi Beschwerdeentscheid vom 4. September 2024 in der Beschwerdesache A.___ und B.___, Beschwerdeführende 1 und 2 gegen C.___, Vorinstanz betreffend Rückerstattung Asylsozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2023) 1/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 I. Sachverhalt 1. A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) sind Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Sie werden seit dem 29. Mai 2022 von der C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 8. Juni 2022 haben die Beschwerdeführenden einen Sozialhilfeantrag gestellt.2 3. Am 29. März 2023 fand zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden ein Ge- spräch statt, an dem der Sozialhilfeantrag und auch, dass die Beschwerdeführenden eine Rente erhalten, besprochen wurden. Bei einem weiteren Gespräch am 24. Mai 2023 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass jegliches Einkommen zu deklarie- ren sei. Eine Altersrente sei zwar von den Beschwerdeführenden deklariert worden aber nicht die Überweisungen des Schwiegersohnes.3 4. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hat die Vorinstanz, adressiert an den Beschwer- deführer 2, Folgendes verfügt:4 1. Herr B.___ hat auf Grundlage des Subsidiaritätsprinzips jegliches Einkommen der C.___ zurückzu- erstatten. Seit der Anmeldung am 08. Juni 2022 bis 16. August 2023 beträgt dieses Einkommen CHF 6’907.60. 2. Die Rückerstattung erfolgt in Raten entsprechend der Rückerstattungsvereinbarung vom 22. Sep- tember 2023. Der Rückerstattungsvereinbarung vom 22. September 2023, auf die in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 22. September 2023 verwiesen wird, ist Folgendes zu entnehmen: Dieser Betrag [von CHF 6’907.60] ist somit in Raten in Höhe von je 73.60 CHF zu begleichen. Daraus folgen 92 weitere Raten in Höhe von 73.60 CHF. Als 98. [sic!] Und letzte Rate folgt eine Zahlung von 42.95 CHF [sic!]. Die 1. Zahlung von CHF 62.80 ist am 01. Oktober 2023 fällig. Die Raten werden direkt über die monatliche Unterstützung abgezogen. 5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 haben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 22. September 2023 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) Be- schwerde erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. 1 Vgl. Verfügung inkl. Rückerstattungsvereinbarung vom 22. September 2023 2 Selbstdeklaration/Fragebogen zu Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 (Vorakten) 3 Fallführungseinträge vom 29. März und 24. Mai 2023 4 Verfügung vom 22. September 2023, vgl. auch Rückerstattungsvereinbarung vom 22. September 2023 2/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. November 2023 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. 7. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 hat die Rechtsabteilung die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz aufgefordert, zu verschiedenen Punkten Stellung zu nehmen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Dokumente und Übersetzungen bereits eingereichter Doku- mente nachzureichen. 8. Die Vorinstanz hat sich mit Stellungnahme vom 5. Juni 2024 zu den Punkten geäussert. 9. Die Beschwerdeführenden haben sich mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 zu den Punk- ten geäussert und die geforderten Dokumente nachgereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG6). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Septem- ber 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG7 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Perso- nen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmass- nahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligenarbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2023. Darin hat die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden eine Rückerstattung von CHF 6’907.60 verfügt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu Recht zur Rückerstattung von CHF 6’907.60 verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV8). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV9). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG10 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV11, SADV12 und SHV13). 3.1.2 Das SAFG regelt unter anderem die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Bera- tung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe 8 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 9 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 10 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 11 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 12 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 13 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 4/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unter- kunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). 3.1.3 In der Asylsozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeu- tet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 17 SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli- gung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Sozialhilfe hat so- mit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausge- schöpft werden. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter, weil bei der Bemessung der Sozial- hilfeleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen ist. Allerdings sind freiwillige Leistungen Dritter nur in dem Ausmass als Einkommen in die Berechnung mit einzubeziehen, als sie tatsächlich ausgerichtet werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind. Nicht anrechen- bar sind solche Leistungen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden.14 Weiter ist bei freiwilligen Leistungen Dritter zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die im Interesse der Sozialhilfe sind und Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe nicht entsprechen. Zu letzteren zählen Zuwendungen, die eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person zur Folge haben; sie sind auf der Einnahmenseite anzurechnen. Eine deutliche Besserstellung bewirkt etwa die Finanzierung von ausgiebigen und teuren Ferien, eines teuren Autos oder einer erheblich über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung. Denn unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (sog. Angemessenheit der Hilfe). Zuwendungen hingegen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen (z.B. für eine sinnvolle Zusatzversicherung), sind nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen (nicht mehr als 20 % des Grundbedarfs der bedürftigen Person) und ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden.15 Mit anderen Worten sind Ge- schenke zu einem bestimmten Anlass (z.B. Geburtstagsgeschenke) und Ähnliches dementsprechend nicht anzurechnen, solange sie sich in einem angemessenen Umfang bewegen.16 14 BVR 2014/147 E 4.1 15 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.107 vom 20. September 2018 E. 3.2 und Nr. 100.2021.188 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.2 16 Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 646 5/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 3.2 Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe 3.2.1 Die Rückerstattung von Asylsozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die ent- sprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien17 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorse- hen. Damit ist auch das gesamte Kapitel E (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu be- rücksichtigen. 3.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein An- spruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe erfüllt.18 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausge- richtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rückerstattungspflichtig.19 Der Sozial- dienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). 3.2.3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönli- chen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Die Härtefallregelung umschreibt Tatbe- stände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeits- prinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.20 3.2.4 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, son- dern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise 17 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 18 BVR 2008/266 E. 3.2 19 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 20 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 6/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht-entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegen- über Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.21 Ob es unter Berücksichtigung der persönli- chen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückfor- derung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rück- erstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, wel- che die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.22 Im Üb- rigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen.23 3.2.5 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei sind die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehl- bare Person selber treffen. Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.24 Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbe- darfs).25 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Verfügung vom 22. September 2023 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführen- den hätten im Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 keine Rente angegeben. Bei einem Gespräch am 29. März 2023 hätten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mitgeteilt, dass beide in der Schweiz Zugriff auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 300.00 respektive von CHF 75.00 hätten. Dieser Zugriff sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz ununterbrochen vorhanden gewesen. Nach der Sitzung vom 29. März 2023 hätten die Beschwerdeführenden einen Kontoauszug vorgelegt, auf dem sei ne- ben der Altersrente weiters Einkommen ersichtlich. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, dass das weitere Einkommen von ihrem Schwiegersohn stamme und dass sie dieses nie deklariert hätten, weil es für die Bezahlung der Nebenkosten des Wohnraumes im Heimatland verwendet würde. Weiteres Einkommen sei ein Geschenk zu Weihnachten gewesen. 21 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 22 BVR 2008/266 E. 4.3 23 Urteil des Verwaltungsgerichts Kanton Bern 100.2021.59 vom 15. Dezember 2021 E. 4.6.2 24 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozial- hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), Erläuterungen zu Art. 36, S. 22; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019 zu Art. 23 S. 28 25 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung 7/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 4.2 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2023 aus, dass sie am 8. Juni 2022 ein Gesuch um Sozialhilfe eingereicht hätten. Dieses habe die nötigen Informationen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere betreffend monatliche Altersrenten im Umfang von CHF 400.00, enthalten. Im Rahmen eines zweiten Gesprächs am 24. Mai 2023 mit der Vorinstanz hätten sie erklärt, dass sie von ihrem Schwiegersohn regelmässig Zahlungen erhalten würden. Diese gehörten aber nicht ihnen, sondern ihrem Schwiegersohn und würden ausschliesslich dazu dienen, Rechnungen für die Liegenschaft im Heimatland zu begleichen. Als Kriegsveteran ge- niesse der Beschwerdeführer Privilegien, insbesondere im Zusammenhang mit den Nebenkosten für Liegenschaften. Deshalb würde auch die Nebenkostenabrechnung des Schwiegersohnes über den Beschwerdeführer abgewickelt. Der Schwiegersohn überweise die Beträge auf das Konto des Be- schwerdeführers, der diese in gleicher Höhe für die Bezahlung der Versorgungskosten wie Strom, Wasser, Gas und ähnliche Kosten weiterleite. Die Vorinstanz habe diese Beträge zu Unrecht als Ein- kommen qualifiziert. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass sie während der eineinhalb Jahre seit ihrer Ankunft in der Schweiz vereinzelt weitere Zahlungen im Umfang von rund CHF 440.00 von ihrem Schwiegersohn erhalten hätten, die jedoch für Geschenke an ihre Enkelinnen, ihre Tochter und die Beschwerdeführerin 1 bestimmt gewesen seien und nicht für andere Zwecke hätten verwendet werden dürfen. Der Schwiegersohn habe das Heimatland nicht verlassen und somit die Geschenke nicht persönlich in die Schweiz bringen können. Es handle sich um Geld für den Kauf von Geschenken, nicht um eine verlässliche Einkommensquelle zur Deckung des täglichen Bedarfs. 4.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 20. November 2023 führt die Vorinstanz aus, sie habe keine Härtefallprüfung durchgeführt, da die Beschwerdeführenden kein Gesuch eingereicht hät- ten. Weiter äussert sich die Vorinstanz nicht zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Mit Stel- lungnahme vom 5. Juni 2024 äussert sich die Vorinstanz zur Frage, weshalb die von den Beschwer- deführenden im Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 angegebenen Renten nicht in die Berechnung des Sozialhilfebudgets eingeflossen sind, wie folgt: Die Vorinstanz habe in den ersten Monaten nach Aus- bruch des Konflikts viele neue Klienten aufgenommen und aufgrund des hohen Arbeitsvolumen erst im Folgejahr sämtliche Sozialhilfebudgets im Rahmen der internen Revision überprüfen können. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 erklären die Beschwerdeführenden, dass sie keine eigenen Immobilien besässen. Sie hätten im Heimatland im Haus ihrer Tochter gewohnt und keine Miete bezahlt. Es seien keine weiteren Vermögenswerte vorhanden. Gelegentlich seien zudem Be- träge vom Rentenkonto der Beschwerdeführerin auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwie- sen worden, um die Nutzung der Mittel zu erleichtern. Es handle sich bei diesen Beträgen somit nicht um weitere Einnahmen. 8/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 5. Würdigung Die Beschwerdeführenden fallen als Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in den Geltungs- bereich des SAFG. Sie leben zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter und deren zwei minderjähri- gen Kindern in einem Fünfpersonenhaushalt. Sie werden seit dem 29. Mai 2022 von Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt.26 In der Zeit vom Juni 2022 bis August 2023 sind Zahlungen Umfang von CHF 6’907.60 auf das Konto des Beschwerdeführers eingegangen. Der Betrag von CHF 6’907.60 setzt sich aus den Altersrenten der Beschwerdeführenden, Unterstützungszahlungen des Bürgermeis- ters der Heimatstadt der Beschwerdeführenden, den Zahlungen des Schwiegersohnes für die Neben- kosten der Liegenschaft im Heimatland, den Zahlungen des Schwiegersohnes für die Geschenke so- wie aus den Zahlungen vom Konto der Beschwerdeführerin auf das Konto des Beschwerdeführers zusammen. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe im Umfang von CHF 6’907.60 bezogen haben, sprich ob die genannten Zahlungen als Einnahmen im Budget hätten berücksichtigt werden müssen, und anschliessend, ob sie als Folge dessen rückerstattungspflichtig werden. 5.1 Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe 5.1.1 Altersrenten Seit ihrer Ankunft in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden eine Altersrente aus ihrem Heimat- land bezogen. Die Altersrenten wurden den Beschwerdeführenden monatlich ausbezahlt, wobei die Beschwerdeführenden stets Zugriff darauf hatten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 22. September 2023 haben die Beschwerdeführenden die beiden Renten im Sozial- hilfeantrag vom 8. Juni 2022 als monatliches Einkommen in Höhe von CHF 375.00 deklariert.27 Trotz der Deklaration im Sozialhilfeantrag hat die Vorinstanz die Renten nicht im Sozialhilfebudget der Be- schwerdeführenden als Einnahmen berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Anrech- nung der Renten als Einnahmen im Grundsatz nicht. In der Beschwerde geben sie explizit an, dass sie diese für richtig erachten. Allerdings bestreiten sie die Rückerstattungspflicht und weisen darauf hin, dass die fehlende Anrechnung als Einnahme im Sozialhilfebudget nicht ihr Verschulden gewesen sei.28 Die von der Vorinstanz in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2023 nicht berücksichtigten Renten in Höhe von CHF 4’420.10 – von diesem Betrag sind die in den Monaten Juni bis August 2023 ange- rechneten Renten in der Höhe von CHF 325.00 und CHF 75.00 bereits abgezogen und lediglich die 26 Vgl. Verfügung inkl. Rückerstattungsvereinbarung vom 22. September 2023 27 Selbstdeklaration/Fragebogen zu Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 (Vorakten) 28 Beschwerde vom 20. Oktober 2024, Ziff. III 2. 9/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 diesbezüglichen Differenzen aufgrund der Wechselkursschwankungen und Schwankungen der effek- tiven Rentenhöhen berücksichtigt – hätten somit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips unbestritten als Einnahmen im Budget der Beschwerdeführenden berücksichtigt werden müssen. 5.1.2 Unterstützungsleistungen des Bürgermeisters Die Beschwerdeführenden erhalten seit ihrer Ankunft in der Schweiz Unterstützungsleistungen des Bürgermeisters ihrer Heimatstadt. Die Beschwerdeführenden hatten auf diese monatlichen Zahlungen uneingeschränkt Zugriff. Zwischen Juni 2022 und August 2023 wurde den Beschwerdeführenden Un- terstützungsleistungen im Umfang von CHF 394.20 ausbezahlt. Dieser Betrag hätte aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 17 SAFG) als Einnahme im Budget der Beschwerdeführenden ange- rechnet werden müssen. 5.1.3 Zahlungen des Schwiegersohnes für Nebenkosten Der Beschwerdeführer geniesst als Kriegsveteran in seinem Heimatland Vorzugskonditionen betref- fend Nebenkosten. Aus diesem Grund läuft die Nebenkostenabrechnung der Liegenschaft seines Schwiegersohnes auf seinen Namen. Der Beschwerdeführer begleicht deshalb die Nebenkosten für den Schwiegersohn, der diese dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Überweisungen des Schwiegersohnes für die Nebenkosten belaufen sich im fraglichen Zeitraum insgesamt auf UAH 62’150.00 respektive nach Umrechnung der Vorinstanz auf CHF 1’621.50. Dem stehen Zahlun- gen des Beschwerdeführers für Nebenkosten im Umfang von UAH 65’017.87 gegenüber. Die Zahlun- gen des Schwiegersohnes entsprechen somit betraglich den Ausgaben des Beschwerdeführers für Nebenkosten. Die Zahlungen sind an einen festen Zweck gebunden und stehen den Beschwerdefüh- renden letztlich nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund sind die Zahlungen des Schwiegersohnes für Nebenkosten nicht als Einnahmen anzurechnen. 5.1.4 Zahlungen des Schwiegersohnes für Geschenke Zwischen Oktober 2022 und März 2023 haben die Beschwerdeführenden vier Mal von ihrem Schwie- gersohn Geld für Geschenke überwiesen erhalten. Der Gesamtbetrag dieser Überweisungen beläuft sich auf CHF 375.50 für fünf Personen während eines ganzen Jahres (Geburtstagsgeschenke, Weih- nachtsgeschenke, Neujahr und Weltfrauentag). Angesichts der Anzahl der beschenkten Personen so- wie dem Zeitraum, in dem die Überweisungen getätigt wurden, halten sich die Zahlungen in einem relativ bescheidenen Umfang und bewirken keine deutliche Besserstellung.29 Zudem ist bei einer An- rechnung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden die Geldgeschenke teilweise an ihre Tochter und Enkelinnen weitergegeben haben. Die Geschenke wären somit bei diesen anzurechnen 29 Wizent, a.a.O, N. 649 10/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 und nicht bei den Beschwerdeführenden. Aufgrund des relativ bescheidenen Umfangs ist vorliegend eine Anrechnung als Einnahmen nicht angezeigt. 5.1.5 Transfer Zahlungen zwischen den Konten der Beschwerdeführenden Zwischen Juni 2022 und Juni 2023 haben die Beschwerdeführenden fünf Mal Geld vom Rentenkonto der Beschwerdeführerin auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.30 Der Gesamtbetrag die- ser Überweisungen beläuft sich auf CHF 99.30. Die Transaktionen stellen nachweislich eine Verschie- bung von Vermögen zwischen Bankkonten der Beschwerdeführenden dar und sind keine Einnahmen. 5.1.6 Zwischenfazit Nach dem Geschriebenen hätten die Rentenzahlungen von CHF 4’420.10 sowie die Zahlungen des Bürgermeisters von CHF 394.20 in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips als Einnahmen im Sozial- hilfebudget der Beschwerdeführenden angerechnet werden müssen. Die Geschenke des Schwieger- sohnes, die Rückerstattungszahlungen des Schwiegersohnes für seine Nebenkosten sowie auch der Geldtransfer zwischen den Konten der Beschwerdeführenden, insgesamt ausmachend CHF 2’093.30, sind hingegen nicht als Einnahmen anzurechnen. Vorliegend erfolgte somit fälschlicherweise keine Anrechnung der Einnahmen im Umfang von CHF 4’814.30 im Budget der Beschwerdeführenden. Dies führte unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführenden zu einem unrechtmässigen Be- zug von wirtschaftlicher Hilfe im genannten Umfang, die grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 5 SHG). 5.2 Rückerstattungspflicht 5.2.1 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden – juristische Laien – zwar kein explizites Härtefallgesuch gestellt, allerdings ist aus ihrem fehlenden Einverständnis mit der Rückerstattung sowie insbesondere der Tatsache, dass sie grundsätzlich mit der Anrechnung der Renten einverstanden sind, ohne weiteres von einem impliziten Härtefallgesuch auszugehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist. Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Un- billigkeit und der Unverhältnismässigkeit gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c und d SHV in Frage. 5.2.2 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die Rentenzahlungen, obwohl die Beschwerde- führenden diese von Beginn weg im Sozialhilfeantrag deklariert haben, fälschlicherweise nicht im Budget als Einnahmen berücksichtigt hat. Die Rentenzahlungen blieben somit ohne Verschulden 30 Vgl. Kontoauszug vom 1. Juni 2022 – 31. März 2023 vom 8. April 2023 11/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 der Beschwerdeführenden unberücksichtigt. Die Vorinstanz verwies hierfür auf die Ausnahmesi- tuation und die damit verbundene Arbeitsbelastung in den ersten Monaten nach Ausbruch des Kriegs. Aus diesem Grund habe sie die Sozialhilfebudgets erst im Rahmen der internen Revision im Folgejahr überprüfen können.31 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in den Mona- ten nach dem Ausbruch des Kriegs stark ausgelastet war, dennoch ist fraglich, welchen Zusatz- aufwand die Berücksichtigung der eindeutig deklarierten Renten verursacht hätte. Zudem ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch im regulären Tagesgeschäft der Vo- rinstanz eine deutlich erhöhte Fehlerquote zu beobachten, die sich zu Ungunsten der Beschwer- deführenden auswirkte: Weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdevernehmlas- sung kann eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführenden bezüglich der strittigen Anrechnung der Überweisungen für Nebenkosten und Geldgeschenke entnommen werden. Auch aus den Vorakten ergeben sich keine weiteren Erklärungen. Es ist daher fraglich, ob sich die Vorinstanz überhaupt mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und so- mit den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt hat. Weiter hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 22. September 2023 fälschlicherweise nur an den Beschwerdefüh- rer adressiert, obwohl auch die Beschwerdeführerin davon betroffen war. Ebenfalls fehlerhaft sind die Anzahl Rückerstattungsraten in der Rückerstattungsvereinbarung vom 22. September 2023, auf die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verweist. Darüber hinaus hätten die Rück- erstattungsmodalitäten im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgenommen werden müs- sen. Ein Verweis auf eine (nicht unterzeichnete) Rückerstattungsvereinbarung ist nicht ausrie- chend. Schliesslich hielt die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung fälschli- cherweise fest, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wir- kung zukomme. Eine entsprechende (falsche) Anordnung fehlte jedoch im Dispositiv. Trotz fal- scher rechtlicher Begründung und fehlender Anordnung im Dispositiv hat die Vorinstanz in der Folge bereits mit dem Vollzug der Verfügung begonnen. 32 Demgegenüber haben sich die Be- schwerdeführenden soweit ersichtlich ihren Pflichten entsprechend stets kooperativ verhalten. 5.2.3 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 44b Abs. 1 SHG). Die Höhe der Verrechnung darf dabei nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs).33 In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2023 respektive in der darauf verwiesenen Rückerstattungsvereinbarung verfügte die Vorinstanz die Rückerstattung mittels Verrechnung in monatlichen Raten à CHF 73.60. Der Grundbedarf für beide Beschwerdeführenden zusammen beträgt CHF 694.00 (Art. 2 SADV34). Die 31 Stellungnahme Vorinstanz vom 5. Juni 2024 32 Beschwerdevernehmlassung vom 20. November 2023 33 Ziff. E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstüt- zung der SKOS-Richtlinien 34 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 12/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 Höhe der Raten von CHF 73.60 entspricht rund 10 % des Grundbedarfs der Beschwerdeführen- den. Die Beschwerdeführenden haben unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe im Umfang von CHF 4’814.30 bezogen. Dies ergäbe bei einer Ratenhöhe von CHF 73.60 eine Rückerstattungs- dauer von 66 Monaten respektive Fünfeinhalbjahre. Diese Rückerstattungsdauer erscheint auf- grund der gesamten Umstände, 10 % tieferer Grundbedarf, fehlendes Verschulden der Beschwer- deführenden und diverse Fehler der Vorinstanz, als unbillig und ist auf die Hälfte zu reduzieren, was einem Rückerstattungsbetrag von CHF 2’407.15 entspricht. 5.2.4 Eine Rückerstattung des Betrags von CHF 2’407.15 mittels Verrechnung in 32 Raten à CHF 73.60 sowie einer Rate à 51.95 dauert zwar über zweieinhalb Jahre und ist einschneidend, jedoch tragbar und in betraglicher als auch zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Auf die darüber- hinausgehende Rückerstattung ist in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV zu verzichten. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV35). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten- pflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.36 6.2 Vorliegend ist die Vorinstanz rund zwei Drittel unterliegend. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen. Angesichts des Umstands, dass der Vorinstanz diverse Fehler unterlaufen sind (vgl. Erwägung 5.2.2), bei deren Ver- meidung möglicherweise kein Verfahren erforderlich gewesen wäre, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von besonderen Umständen, der Vorinstanz die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festge- setzt auf CHF 1’500.00, aufzuerlegen. 6.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 36 Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 13/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2895 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2023 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden werden für den Betrag von CHF 2’407.15 rückerstattungs- pflichtig. Dieser Betrag ist in 32 Raten à CHF 73.60 sowie einer 33. Rate à 51.95 zu begleichen. Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Raten jeweils in Rechnung zu stellen respektive mit dem Grundbe- darf zu verrechnen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14