1. Die Beschwerde vom 26. September 2023 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 1'992.00 rückerstattungspflichtig. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 1'992.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in sechs Monatsraten à 332.00 zu verrechnen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.