11.2 Vorliegend ist die Vorinstanz zu einem grossen Teil unterliegend. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen. Angesichts des Umstands, dass es die Vorinstanz gemäss eigenen Angaben bewusst unterlassen hat, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits eine Härtefallprüfung vorzunehmen, obwohl damit möglicherweise das Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden können, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von besonderen Umständen, der Vorinstanz die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'500.00, aufzuerlegen.