Eine darüberhinausgehende Rückerstattung ist angesichts der finanziellen und persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch aufgrund des Risikos, dass sich der reduzierte Grundbedarf zulasten der Familie auswirken könnte, unverhältnismässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV. 10. Ergebnis