Eine Rückerstattung mittels Verrechnung in diesem Umfang ist zwar sehr einschneidend, jedoch gerade noch tragbar, wenn die Dauer entsprechend begrenzt wird. Eine starke Begrenzung der Dauer ist vorliegend insbesondere auch aufgrund der Gefahr, dass sich der reduzierte Grundbedarf auf Dauer zulasten der Familie auswirken könnte, angezeigt (vgl. Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG).