entspricht dies einer maximal zulässigen Verrechnung von CHF 132.00 pro Monat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem monatlich über einen Einkommensfreibetrag von CHF 200.00 (vgl. Art. 8d Abs. 2 Bst. a SHV),75 welcher dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung steht. Unter Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags beträgt die maximal zulässige monatliche Rückerstattung CHF 332.00. Eine Rückerstattung mittels Verrechnung in diesem Umfang ist zwar sehr einschneidend, jedoch gerade noch tragbar, wenn die Dauer entsprechend begrenzt wird.