CHF 200.00 erwog die Vorinstanz eine Rückerstattung von monatlich CHF 340.00 während 22 Monaten als zumutbar.71 Dass die Vorinstanz die verfügte Rückerstattung als zumutbar qualifiziert, erstaunt angesichts ihrer eigenen Angabe in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023, wonach sie eben gerade keine Härtefallprüfung und somit auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit durchgeführt habe.72 Aus den Angaben der Vorinstanz sowie aufgrund der augenfällig unverhältnismässig langen Rückerstattungsdauer von 22 Monaten, muss geschlossen werden, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, vor Erlass der