Seit 2019 hat der Beschwerdeführer mehrere, von der Vorinstanz organisierte, befristete Arbeitseinsätze in einem Pensum von 30 bis 40 % wahrgenommen. Um die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu reduzieren und eine sinnvollere Tagesstruktur zu schaffen, versuchte der Beschwerdeführer zudem eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Das selbständig geführte Geschäft wurde im Oktober 2022 aufgelöst. Seither arbeitet der Beschwerdeführer mit einem Teilzeitpensum im Geschäft seines Bruders.67 Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit erhält der Beschwerdeführer einen monatlichen Einkommensfreibetrag von CHF 200.00.68