der Sozialhilfeleistungen der Familie des Beschwerdeführers zur Folge. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in einem Sechspersonenhaushalts beträgt seit dem 1. Januar 2024 2’639.00 pro Monat (Art. 8 Abs. 2 SHV). Dies ergibt einen Grundbedarf von CHF 439.35 pro Person und Monat.65 Durch eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit ist der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig.66 Seit 2019 hat der Beschwerdeführer mehrere, von der Vorinstanz organisierte, befristete Arbeitseinsätze in einem Pensum von 30 bis 40 % wahrgenommen.