9.1 Vorliegend erfolgte keine Anrechnung der Einnahmen von insgesamt CHF 6'744.00 im Budget des Beschwerdeführers. Dies führte unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt CHF 6'744.00, die grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind (Art. 40 Abs. 5 SHG). Bei der Beurteilung der Rückerstattungspflicht ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer noch bereichert ist, respektive ob er bei der Verwendung der Gelder gutgläubig war.63 Seitens der Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von den Einnahmen nicht mehr bereichert ist und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor.