Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Erlös aus Geschäftsliquidation von CHF 1'744.00 (dieser Betrag umfasst auch den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Rückerstattungsbetrag von CHF 500.00), das Darlehen von CHF 4'000.00 sowie die Versicherungsleistungen von CHF 1’000.00 in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips für den Lebensunterhalt hätte verwenden müssen. 9. Rückerstattungspflicht