der Beschwerdeführer die Versicherungsleistung von CHF 1'000.00 für seinen Lebensbedarf verwenden müssen.62 Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erwerbsunkosten für die Chauffeurtätigkeit gehabt hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn der Beschwerdeführer Anrecht auf Erwerbsunkosten gehabt hätte, ändert dies vorliegend nichts daran, dass die Autoversicherungsleistung als Einnahme anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hätte somit die Versicherungsleistung im Umfang von CHF 1'000.00 für den Lebensunterhalt verwenden müssen. 8. Zwischenfazit