7.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023 legt die Vorinstanz weiter dar, der Beschwerdeführer hätte bei der Vorinstanz einen Antrag auf Erstattung der Erwerbsunkosten stellen können, wäre er tatsächlich auf die Verwendung seines Fahrzeuges angewiesen gewesen. Die unterlassene Meldung des Versicherungserlös könne nicht mit einem zu Unrecht verweigerten Anspruch auf Erwerbsunkosten begründet werden. Der Versicherungserlös hätte der Vorinstanz als Einnahme gemeldet werden und bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden sollen.61