7.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung vom 29. August 2023 vor, dass der Beschwerdeführer den Versicherungserlös von CHF 1'000.00, da er diesen nicht für die Reparatur des Fahrzeuges verwendet habe, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hätte verwenden müssen. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips habe somit in diesem Umfang kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestanden.59