gemessene Auslagen des Grundbedarfs verwendet und ermöglichte der fünfköpfigen Familie des Beschwerdeführers, obwohl der Betrag über dem Richtwert von 20 % des Grundbedarfs lag, keine unbillige luxuriöse Komfortsituation. Demnach ist die einmalige zweckgebundene Unterstützung von CHF 800.00 im vorliegenden Einzelfall als bescheiden und damit als angemessen zu beurteilen. Nach dem Geschriebenen rechtsfertigt es sich vorliegend, den Unterstützungsbetrag der C.___ von CHF 800.00 nicht als Einnahmen anzurechnen. 7. Autoversicherung Hagelschaden