Der Beschwerdeführer lebte zur Zeit der Zuwendung zusammen mit seiner Familie in einem Fünfpersonenhaushalt.56 Nach aArt. 8 Abs. 2 Bst. e SHV57 hat der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Zuwendung CHF 2'364.00 pro Haushalt betragen. Der entrichtete Betrag der C.___ von CHF 800.00 überschreitet somit den Richtwert von 20 % zur Bemessung eines bescheidenen Umfanges. Die 20 % des Grundbedarfs dienen jedoch lediglich als Richtwert. Letztlich soll der Richtwert die Angemessenheit einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten beziffern und von luxuriösen Komfortsituationen abgrenzen.58 Der einmalige Betrag von CHF 800.00 wurde nicht für unan-