von vornherein verunmöglicht worden. Zudem liegt grundsätzlich sowohl das fristgerechte Begleichen von Rechnungen als auch die Finanzierung nötiger Anschaffungen für die Kinder im Interesse der öffentlichen Sozialhilfe und der Armutsbekämpfung, soweit die Unterstützung in einem angemessenen Rahmen liegt. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Unterstützungsleistung in einem angemessenen Rahmen befindet.