Durch eine Anrechnung als Einnahme hätte ihre Unterstützung von CHF 800.00 jeglichen Sinn und Zweck (die Möglichkeit offene Rechnungen rechtzeitig zu begleichen sowie Anschaffungen für die Kinder zu tätigen) verloren, da der Beschwerdeführer im Gegenzug CHF 800.00 weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die C.___ dem Beschwerdeführer keine Unterstützung aus dem aus Spenden finanzierten Überbrückungsfonds geleistet hätte, wenn sie von einer umgehenden Anrechnung als Einnahme im Sozialhilfebudget ausgegangen wäre. Durch eine Anrechnung als Einnahme wäre die Hilfstätigkeit der C.___ von vornherein verunmöglicht worden.