Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor dem Erhalt des Unterstützungsbeitrags im Rahmen eines Arbeitseinsatzes während einigen Monaten im C.___ Markt gearbeitet hat.55 Folglich kannte die C.___ im Zeitpunkt der Auszahlung der Unterstützungsleistung die Situation des Beschwerdeführers, insbesondere wusste sie von seiner Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Durch eine Anrechnung als Einnahme hätte ihre Unterstützung von CHF 800.00 jeglichen Sinn und Zweck (die Möglichkeit offene Rechnungen rechtzeitig zu begleichen sowie Anschaffungen für die Kinder zu tätigen) verloren, da der Beschwerdeführer im Gegenzug CHF 800.00 weniger Sozialhilfe erhalten hätte.