6.4 Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 bestätigte die C.___, dass sie dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 aus ihrem Überbrückungshilfefonds ein einmaliger Unterstützungsbeitrag von CHF 800.00, finanziert aus Spendengeldern, überwiesen habe. Bei dem Betrag handle es sich nicht um eine Lohnauszahlung.53 Weiter führt die C.___ in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2024 aus, dass der Überbrückungshilfefonds (heute: C.___ Fonds Einzelfallhilfe) Familien und Einzelpersonen in akuten finanziellen Engpässen Unterstützung ermögliche.