6.2 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde vom 26. September 2023 aus, bei dem Betrag von CHF 800.00 handle es sich um ein Geschenk für nötige Anschaffungen zugunsten seiner Familie aus einem speziell zu diesem Zweck vorhandenen Überbrückungshilfefonds der C.___. Er habe im Rahmen eines Arbeitseinsatzes während einigen Monaten bei C.___ gearbeitet. Die C.___ habe explizit erwähnt, dass es sich beim Geschenk nicht um eine Lohnzahlung handle. Sollte der Betrag dennoch als Lohnzahlung eingestuft werden, müsse daraus auch ein Einkommensfreibetrag resultieren.52