6.1 In ihrer Verfügung vom 29. August 2023 führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei und das Geschenk der C.___ im Umfang von CHF 800.00 ihr gegenüber nicht deklariert habe. Das Geschenk sei gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip für den Lebensunterhalt zu verwenden und gehe der wirtschaftlichen Hilfe vor. Entsprechend werde der Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 800.00 rückerstattungspflichtig.51