Eine erforderliche Ausgleichszahlung für einen tieferen Warenbestand ist im Vertrag nicht erwähnt. Zudem wäre bei einem tieferen Warenbestand zu erwarten gewesen, dass der Kauf zu einem tieferen Preis erfolgt und somit keine Ausgleichszahlung in der Kasse erforderlich gewesen wäre. Nach dem Geschriebenen sind daher sowohl die CHF 1'244.00 des ersten Abverkaufs als auch die CHF 4'500.00 des zweiten Abverkaufs Einnahmen aus der Geschäftsliquidation. Bei einer Geschäftsliquidation sind jedoch typischerweise nicht nur die Vermögenswerte zu versilbern, sondern im Anschluss daran auch die Geschäftsschulden zu begleichen.