Diese Einnahmen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben dem Käufer des Inventars und der Waren am zweiten Abverkauf am 4. November 2022 als Ausgleich für den tieferen Warenbestand in der Kasse belassen. Aus dem Kaufvertrag vom 4. November 2022 geht jedoch hervor, dass sich der Kauf des Inventars und des Warenbestandes des Geschäftes des Beschwerdeführers auf den Stand per 4. November 2023 und nicht auf den Stand vor dem ersten Abverkauf bezieht.46 Demzufolge entspricht der Verkaufspreis von CHF 4'500.00 dem Wert des Inventars und des Warenbestands per 4. November 2022. Eine erforderliche Ausgleichszahlung für einen tieferen Warenbestand ist im Vertrag nicht erwähnt.