Die Geschäftsgründung habe er durch Einkommensfreibeträge aus seiner Tätigkeit als Chauffeur, einem ausbezahlten Mietzinsdepot einer früheren Wohnung und einem rückzahlungspflichtigen Darlehen im Umfang von CHF 4'000.00, das er von einem Bekannten als Geschäftskredit erhalten habe, finanziert. Bei dem Darlehen handle es sich nicht um eine anrechenbare Einnahme aus der Geschäftsliquidation.42 39 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 22 ff. SHG 40 Art. 27 Abs. 1 SAFG 41 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 7 und Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023, S. 2 42 Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 4