Der Betrag von CHF 1'244.00 sei deshalb in der Kasse des Lebensmittelgeschäfts belassen worden und könne ihm nicht als Einnahme angerechnet werden. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass keine Sozialhilfeleistungen in sein Geschäft geflossen seien und diese lediglich für die notwendigen Ausgaben seiner Familie eingesetzt worden seien. Die Geschäftsgründung habe er durch Einkommensfreibeträge aus seiner Tätigkeit als Chauffeur, einem ausbezahlten Mietzinsdepot einer früheren Wohnung und einem rückzahlungspflichtigen Darlehen im Umfang von CHF 4'000.00, das er von einem Bekannten als Geschäftskredit erhalten habe, finanziert.