5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 26. September 2023 aus, dass er die Einnahmen von CHF 1'244.00 aus dem ersten Abverkauf dem Käufer des am zweiten Abverkauf für CHF 4'500.00 veräusserten Warenbestandes als Ausgleich in der Kasse belassen habe. Der Ausgleich beziehe sich auf den Warenbestand, welcher sich als Folge des ersten Verkaufstags reduziert habe. Der Betrag von CHF 1'244.00 sei deshalb in der Kasse des Lebensmittelgeschäfts belassen worden und könne ihm nicht als Einnahme angerechnet werden.