5.1 Per Oktober 2022 wurde das Lebensmittelgeschäft des Beschwerdeführers aufgelöst. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Verkaufserlös einer Geschäftsliquidation jeweils an die Gläubiger nach ihrem Rang verteilt werde. Der Beschwerdeführer habe bis dahin Sozialhilfe bezogen und werde dies auch noch in Zukunft tun. Die Vorinstanz sei somit als Sozialhilfegeberin die Hauptgläubigerin des Liquidationserlöses. Anlässlich der Liquidation habe der Beschwerdeführer CHF 1’244.00 am ersten Abverkaufstag und CHF 4’500.00 am zweiten Abverkaufstag erzielt. Den Liquidationserlös habe er nicht direkt der Vorinstanz ausgehändigt.