Der Beschwerdeführer fällt als Flüchtling in den Geltungsbereich des SAFG und des SHG.39 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eignen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe.40 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe im Umfang von CHF 7’201.15 bezogen hat und ob er als Folge dessen rückerstattungspflichtig wird. 5. Geschäftserlös und Darlehen