Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen.37 Im Gegensatz zur Kürzung ist eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe durch Verrechnung keine Sanktion und wird unabhängig vom Verschulden der pflichtigen Person vorgenommen. Eine solche verschuldensunabhängige Verrechnung muss somit tendenziell milder ausfallen als eine Kürzung mit dem Zweck der Sanktionierung.38 Die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 SAFG zur Kürzung können daher lediglich als