Die Höhe der Verrechnung darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs).36 Für den Fall einer ratenweisen Verrechnung der unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe mit Sozialhilfe besteht keine gesetzlich vorgegebene maximale Dauer. Demgegenüber halten die SKOS-Richtlinien für Leistungskürzungen fest, dass diese unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen sind. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen.37