8/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.31 Die Härtefallregelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.32