44 Abs. 3 SHG). Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.29 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in