3.3.4 Bezüglich der Anrechnung eines allenfalls entstehenden Erlöses bei einer Geschäftsliquidation aus dem Verkauf des Geschäfts gilt, dass dieser grundsätzlich für den Lebensunterhalt verwendet werden muss. Eine allfällige Schuldentilgung mit Mitteln aus dem Liquidationserlös kann vom Sozialhilfeorgan in begründeten Fällen vorgängig genehmigt werden.24 Weiter gelten auch Versicherungsleistungen, soweit sie nicht für einen notwendigen Schadenersatz benötigt werden, als verfügbare und demnach anrechenbare Einnahmen.25