Es gilt der Grundsatz der Anrechnung, wobei aber im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen und den Einzelfall Ausnahmen zuzulassen sind. Eine Anrechnung ist insbesondere dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde.22 Wenn Investitionen mit Unterstützung Dritter getätigt werden, ohne dass dies im Vorfeld mit dem Sozialhilfeorgan abgeklärt wurde, dann ist eine Anrechnung der Mittel als Einnahmen zu prüfen.23