Es ist somit nicht von Relevanz, ob es sich bei der finanziellen Unterstützung um Geldschenkungen oder Kredite handelt, den diese sind beide als freiwillige Leistungen Dritter zu qualifizieren.21 Bei Darlehen drängt sich demzufolge eine differenzierte Betrachtung auf und es können für die Anrechnung von Darlehen die Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter analog herangezogen werden: Es gilt der Grundsatz der Anrechnung, wobei aber im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen und den Einzelfall Ausnahmen zuzulassen sind.