Im Übrigen spielt die einzelfallbezogene Güterabwägung eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse «Komfortsituation» ermöglicht würde.20