stellungen leisten kann, die im Interesse der öffentlichen Sozialhilfe und der Armutsbekämpfung liegen. Entsprechende zweckgebundene Zuwendungen (z.B. Ferienbeitrag), die von der unterstützten Person zweckkonform und nicht für unangemessene Auslagen des Grundbedarfs verwendet werden, sind deshalb in der Regel nicht anzurechnen.18 Generell darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe im konkreten Fall übereinstimmen, der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen, solange sie dadurch nicht in den Genuss doppelter Leistungen gelangt.19 Im Übrigen spielt die einzelfallbezogene Güterabwägung eine wesentliche Rolle.