3.3.2 Auch Spenden und Leistungen von privaten Hilfsorganisationen stellen freiwillige Zuwendungen dar. Diesbezüglich ist an den Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen privater und öffentlicher Sozialhilfe zu erinnern, was die Koordination der beiden Hilfssysteme bedingt. Die Sozialhilfe darf die Hilfstätigkeit von anerkannten Hilfsorganisationen nicht mittels einer rigiden Anrechnungspraxis behindern oder erschweren, zumal die private Sozialhilfe in verschiedenen Bereichen zweckmässige Hilfe-