Denn unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (sog. Angemessenheit der Hilfe). Zuwendungen hingegen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen (z.B. für eine sinnvolle Zusatzversicherung), sind nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen (nicht mehr als 20 % des Grundbedarfs der bedürftigen Person) und ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden.16