Nicht anrechenbar sind solche Leistungen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden. Im Ausmass, in dem freiwillige Leistungen Dritter der Sozialhilfebezügerin oder dem Sozialhilfebezüger anrechenbar sind, sind Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen.15 Bei den freiwilligen Leistungen Dritter ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die im Interesse der Sozialhilfe sind und Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe nicht entsprechen. Zu letzteren zählen Zuwendungen, die eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person zur Folge ha-