3.3.1 Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Anrechnung der Eigenmittel und der Drittansprüche ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 9 SHG).14 Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter, weil bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen ist.