2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm der Betrag von CHF 7’201.15 bestehend aus CHF 4’000.00 aus dem Verkauf des Wareninventars zur Begleichung des Darlehens, CHF 1’244.00 aus dem ersten Abverkauf am 28. Oktober 2022, die für den Käufer in der Kasse belassen wurden, CHF 800.00 aus dem Überbrückungshilfefonds der C.___, CHF 1’000.00 aus der Autoversicherung sowie die angerechneten Rückerstattungszinsen, ausmachend CHF 157.15, nicht anzurechnen sei.