2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023. Gemäss dieser Verfügung, verpflichtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von CHF 7’701.15. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden fünf Kostenpunkten zusammen: CHF 4’500.00 und CHF 1’244.00 aus der Geschäftsliquidation, CHF 800.00 aus dem Überbrückungshilfefonds der C.___, CHF 1’000.00 aus der Autoversicherung, sowie den Rückerstattungszinsen, welche sich auf insgesamt CHF 157.15 belaufen.