7. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2023 forderte die Rechtsabteilung die C.___ auf, sich zum Sinn und Zweck, insbesondere auch zu einer allfälligen Anrechnung im Budget, der Zuwendung von CHF 800.00 vom 7. Juni 2021 zu äussern und soweit vorhanden, entsprechende Unterlagen einzureichen. 9. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 äusserte sich die C.___ zu den ihr gestellten Fragen.